Herrenlose Fahrräder - ein Leitfaden zur Entsorgung

Herrenlose Fahrräder sind nicht nur in kommunalen Fahrradabstellanlagen ein Problem. Auch in vielen Abstellanlagen von Betrieben, Einkaufsstätten und Wohnanlagen belegen sie wertvollen Parkraum. Außerdem tragen sie zu einer Verwahr­losung der Anlage bei, werden oft im Laufe der Zeit Stück für Stück ausgeschlachtet und vermitteln anderen Nutzern damit ein Gefühl mangelnder Sicherheit - die Akzeptanz der Nutzer für die Anlage sinkt. Aus diesen Gründen sollten die Betreiber einer Abstellanlage herrenlose Räder möglichst frühzeitig identifizieren und unter Einhaltung einer bestimmten Abfolge von Maßnahmen aus der Anlage entfernen:

Schritt 1: Identifizierung

Schon die Identifizierung ist oft nicht ganz einfach, denn nicht jedes ungepflegte Fahrrad mit platten Reifen ist auch tatsächlich ein herrenloses Fahrrad, insbesondere in Abstellanlagen von Mehrfamilienhäusern sind diese Kriterien nicht besonders aussagekräftig. Wenn z. B. in Abstellanlagen von Einkaufsstätten nach Geschäftsschluss immer wieder dieselben Fahrräder stehen bleiben, ist die Sachlage ziemlich eindeutig. In größeren betrieblichen Abstellanlagen ist eine Identifizierung dagegen meistens schwieriger, insbesondere wenn sich der Fahrradparkplatz durch Schichtbetrieb und Dienstreisen nie völlig leert. Hier können eine wachsende Staubschicht auf Rahmen und Sattel, Spinnweben oder Laub­ansammlungen Indizien dafür sein, dass das Fahrrad nicht mehr bewegt wird. Im Zweifelsfall ist ein kleiner Kreidestrich am Fußpunkt eines Laufrades zwischen Reifenflanke und Untergrund eine sinnvolle Prüfmethode. Außerdem kann man mehr­fach mit einigem zeitlichen Abstand in Zeiten besonders schwacher Auslastung Panoramafotos machen und vergleichen. Sinnlos und sogar rechtswidrig ist dagegen das Blockieren eines verdächtigen Fahrrades durch ein Blockadeschloss.

Schritt 2: Kennzeichnung und Information

An jedem als herrenlos eingeschätzten Fahrrad sollte dann möglichst auffällig und ggf. wetterfest eine Notiz angebracht werden, die auf die anstehende Entsorgung nach angemessener Frist hinweist. Die Notiz sollte neben der Schilderung des Sachverhalts die folgenden Informationen enthalten:

  • Datum der Kennzeichnung
  • Frist oder Datum des Fristablaufs (üblicherweise mindestens 6 Wochen)
  • Kontaktdaten des Betreibers (an die sich ein Eigentümer wenden kann, wenn er z. B. sein Fahrrad aus gesundheitlichen Gründen im Moment nicht bewegen bzw. entfernen kann).

Vorbild für diese Kennzeichnung können dabei die auch die Banderolen oder Anhänger sein, die die Kommunen zu diesem Zweck verwenden. Nicht-kommunale Betreiber verfügen in der Regel nicht über solche professionellen Hilfsmittel, sie müssen die ggf. notwendige Wetterfestigkeit durch Laminieren oder durch Eintüten in eine allseits verschlossene Klarsicht­hülle/­Microsnap-Beutel sicherstellen.

Geeignete Schlaufenetiketten mit individuellem Wunschtext bietet in mittlerer Stückzahl für nicht-kommunale Betreiber die Firma IQM TOOLS GmbH an.

Wenn der mutmaßliche Eigentümer in einem eng umrissenen Personenkreis (z. B. der Belegschaft eines Betriebes, einer Hausgemeinschaft) zu vermuten ist, sollte zusätzlich dieser Personenkreis durch Aushang, Wurfzettel oder E-Mail über die anstehende Entsorgung informiert werden.

 
Kennzeichnungsbanderole für ein herrenloses Fahrrad

Schritt 3: Dokumentation

Der Schritt der Dokumentation ist aus rechtlicher Sicht der wichtigste, denn trotz aller Sorgfalt bei der Vorgehensweise kann sich nach Entsorgung des Fahrrades immer noch ein tatsächlicher oder angeblicher Eigentümer mit Schadenersatz­ansprüchen melden. Wenn dann behauptet wird, ein wertvolles Rad sei entsorgt worden, kann der dokumentierte Zustand und eine Gegenrechnung von Entsorgungskosten den Schadensersatz bis auf null reduzieren. Die Dokumentation sollte sinnvollerweise durch Digitalfotos geschehen, die den Zustand des Fahrrades gut darstellen. Die Fotos sollten elektronisch aufbewahrt werden, damit man in eventuellen Streitfällen durch die Zeitstempel in den EXIF-Daten der Fotos den Zeitpunkt der Aufnahmen nachweisen kann. Wer auf Nummer sicher gehen will, fotografiert das Fahrrad zum Zeitpunkt der Kenn­zeichnung und noch einmal zum Zeitpunkt der Entsorgung, am besten mit sichtbarer Kennzeichnung. Auch der Wert eines angelegten Fahrradschlosses sollte dabei dokumentiert werden.

Schritt 4: Entfernung aus der Anlage

Wenn konsequent nach den Schritten 1 bis 3 verfahren wurde, kann das Fahrrad nach Ablauf der gesetzten Frist aus der Abstellanlage entfernt werden. Dabei müssen natürlich angelegte Fahrradschlösser in der Regel zerstört werden.

Schritt 5: Verwertung/Verschrottung

Es liegt im Ermessen des Betreibers, ob ein aus der Abstellanlage entferntes Fahrrad sofort entsorgt oder – besonders im Falle von Rädern mit nennenswertem Restwert – sicherheitshalber noch einige Zeit eingelagert wird. Ebenso liegt es im Ermessen des Betreibers, ob er das Fahrrad - abhängig vom Zustand - verschrottet, einer Wiederaufbereitung zuführt oder verkauft. Wenn das Fahrrad oder einzelne Komponenten davon noch wiederverwendbar sind, sollte es in die Hände von (meist karitativen) Wiederaufbereitern gegeben werden, die standardmäßig einen Abgleich mit Fahrraddatenbanken und Diebstahlanzeigen der Polizei durchführen.

Der Betreiber sollte im Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche alle Belege über Einlagerungs- oder Entsorgungs­kosten, über einen erzielten Verkaufserlös oder ein Protokoll der Übergabe an einen Wiederaufbereiter sorgfältig aufbewahren.

Fahrradparkplatzordnung

In betrieblichen und anderen halböffentlichen Abstellanlagen kann die Veröffentlichung einer Fahrradparkplatzordnung hilfreich sein, die allein schon durch ihre Veröffentlichung für mehr Disziplin und Ordnung beim Fahrradparken sorgt. Wenn darin eine Höchstparkdauer sowie eine Frist zwischen Kennzeichnung und Entsorgung definiert werden, gestalten sich die Identifikation und rechts­sichere Entsorgung herrenloser Fahrräder deutlich einfacher.

 

 

 


Damit die Informationen auf diesen Webseiten gut von den Suchmaschinen gefunden werden, werden neben den korrekten Fachbegriffen auch die umgangssprachlichen Begriffe Fahrradständer (für Fahrradhalterung bzw. Fahrradparker) oder Fahrradstand (für Fahrradabstellanlage) verwendet.